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    Centre for regional research

    Statut

    Statut

    für das

    Zentrum für Regionalforschung

    an der Universität Würzburg

    An der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg soll ein ZENTRUM FÜR Regionalforschung gegründet werden. Mit der Gründung gibt sich das Zentrum folgendes Statut:

    § 1

    Zweck und Aufgabe des Zentrums

    (1) Das Zentrum für Regionalforschung an der Universität Würzburg (Z f R) wird in dem Bestreben errichtet:

    a)     die Zusammenarbeit innerhalb der Universität zwischen interessierten Fächern zu intensivieren, die unter einer regionalwissenschaftlichen Perspektive, insbesondere auch in Unterfranken, arbeiten, und

    b)     die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Fächern und weiteren Einrichtungen und Akteuren in der Region zu unterstützen.

    Über den Rahmen der Universität hinaus sollen so die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die vorhandenen Ressourcen besser zu verknüpfen und die eintretenden Synergieeffekte wirkungsvoller einzusetzen, um den neuen Anforderungen in der Grundlagenforschung und insbesondere in der Angewandten Forschung gerecht zu werden. Die Orientierung des Zentrums auch auf angewandte Forschungsthemen ermöglicht dabei in der Lehre eine intensive Integration berufsqualifizierender Aufgaben und soll so zu einem frühen Praxisbezug der Studierenden beitragen.

    (2)  Das Zentrum ist bestrebt, die Grundlagenforschung zur Regionalentwicklung und -planung voranzutreiben. Aufgrund des transdisziplinären und integrativen Ansatzes regional-wissenschaftlicher Forschung können die im Zentrum gebündelten Synergien die notwendige Basis bilden, um stärker auch an nationalen und internationalen Forschungsmitteln zu partizipieren.

    (3)  Das Zentrum strebt eine bessere und zunehmende Verbreitung, Inwert- und Umsetzung der Ergebnisse aus Grundlagenforschung, Angewandter Forschung und wissenschaftlicher Beratungstätigkeit der eingebundenen Fächer und seiner Mitglieder an. Eine sich ergebende Zusammenarbeit mit anderen Universitäten bzw. außeruniversitären Einrichtungen erscheint nicht nur möglich, sondern ist ausdrücklich erwünscht.

    (4) Einen besonderen Schwerpunkt sieht das Zentrum in der Inwertsetzung von Forschungsergebnissen für die Entwicklung und Planung auf kommunaler und regionaler Ebene in der Standortregion der Universität Würzburg. Das Zentrum unterstützt daher die außeruniversitären Akteure aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung bei diesen Aufgaben, u.a. durch Durchführung räumlicher struktur- und prozessanalytischer Forschungsprojekte, Prognosen und Szenarien (insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit) sowie Folgenabschätzungen für die Regionalpolitik.

     

    § 2

    Mittelbeschaffung

    Das Z f R bemüht sich um die Einwerbung von Mitteln öffentlicher und nichtöffentlicher Forschungsförderung. Des Weiteren bemüht sich das Z f R um Spenden, Stiftungen sowie um sonstige Zuwendungen.

    Die Mittel sind für den vom Zuwendungsgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen und Auflagen zu bewirtschaften, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Soweit die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers keine Regelungen enthalten, gelten ergänzend die staatlichen Bestimmungen nach dem BayHSchG.

    § 3

    Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder können werden alle Mitglieder der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, die im Sinne der Zielsetzung des § 1 arbeiten oder arbeiten wollen. Sie werden auf Antrag mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aufgenommen.

    (2)  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag auch solche Personen aufnehmen, die selbst zwar nicht Mitglieder der Universität Würzburg sind, die aber insbesondere als Vertreter der Wirtschaft, der Wirtschaftsverbände, der Gebietskörperschaften, Landkreise, Städte, Kommunen und Vereine der Region oder als Einzelpersonen die Ziele des Z f R unterstützen wollen. Diese Mitglieder sind assoziiert und haben nur beratende Stimme.

    (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund. Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschlussantrag nur behandeln, wenn er mindestens eine Woche vor der Versammlung allen Mitgliedern schriftlich mit Begründung zugegangen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

    § 4

    Organe

    Organe des Z f R sind:

    1.  die Mitgliederversammlung

    2.  der Vorstand

    3.  der Sprecher oder die Sprecherin

    4.  der Beirat

    § 5

    Mitgliederversammlung

    (1)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Sprecher oder die Sprecherin einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll binnen zwei Monaten von dem Sprecher oder der Sprecherin einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich bei dem Sprecher oder der Sprecherin beantragen.

    (2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1.     Entgegennahme des Berichts des Vorstands,

    2.     Entgegennahme des Berichts des Beirats,

    3.     Entlastung des Vorstands und des Beirats,

    4.     Festlegung der Anzahl und Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,

    5.     Beratung und Beschlussfassung über die weitere Tätigkeit des Z f R,

    6.     Bearbeitung und Beschlussfassung über Vorschläge zur Änderung des Statuts.

    § 6

    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Sprecher oder der Sprecherin, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Sprecher oder Sprecherin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; schriftliche Stimmrechtsübertragungen werden bei der Feststellung von Anwesenheit und Stimmrecht von Mitgliedern mitberücksichtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Sprecher oder die Sprecherin verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers oder der Sprecherin den Ausschlag.

    (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

    (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der- oder diejenige, der oder die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.

    (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer oder der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


    § 7

    Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus zumindest drei Mitgliedern und soll das Forschungsspektrum des Z f R widerspiegeln. Das Wahlergebnis ist der Hochschulleitung mitzuteilen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; sie beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres. Die Amtszeit des erstmals gewählten Vorstandes beginnt am Tag seiner Wahl und endet am darauf folgenden 31. Oktober. Wiederwahl ist möglich.

    (2) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

    (3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche während der Vorlesungszeit, von einem Monat in den vorlesungsfreien Zeiten soll eingehalten werden. Die Sitzungen werden vom Sprecher oder der Sprecherin einberufen und geleitet.

    (4) Über die erzielten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die die Ergebnisse festhält und allen Mitgliedern zugeleitet wird; sie ist in der nächstfolgenden Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit zu billigen.

    § 8

    Sprecher, Sprecherin

    (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher oder Sprecherin für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    (2) Der Sprecher oder die Sprecherin handelt für das Z f R und vertritt es nach außen. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

    1.  Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung (§ 5)

    2.  Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands

    3.  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands

    4.  Führung der laufenden Geschäfte des Z f R

    5.  Bewirtschaftung dem Z f R zur Verfügung stehender Mittel

    (3)  Die übrigen Mitglieder des Vorstandes unterstützen den Sprecher oder die Sprecherin in der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.

    § 9

    Beirat

    (1)  Die Zusammensetzung des Beirats soll das Aufgabenspektrum des Z f R repräsentieren.

    (2) Die Mitgliederversammlung wählt zumindest fünf Beiratsmitglieder aus unterschiedlichen Bereichen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

    (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die vorsitzende Person beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr ein und leitet dessen Sitzungen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

    (4)  Aufgabe des Beirates ist es, die Arbeit des Z f R zu evaluieren, den Vorstand bei langfristigen Forschungsvorhaben zu beraten und Anregungen für sich abzeichnende regionalwissenschaftliche Forschungsbedarfe zu geben. Er wirkt bei der Anerkennung von Projekten mit (§ 10 Abs. 1).

    (5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

    (6) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 6 des Statuts entsprechend.

    § 10

    Projekte des Z f R

    (1) Ein Projekt, das im Namen des Z f R durchgeführt werden soll, bedarf der Zustimmung des Beirats.

    (2) Jedes Projekt benennt einen Sprecher oder eine Sprecherin, der oder die Mitglied des Zentrums sein muss. Über Fortgang und Abschluss der Projekte wird dem Vorstand und Beirat berichtet.

    (3) Die Durchführung der Projekte liegt in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Projektleitung.


    § 11

    Außenwirkung

    (1)  Für sämtliche Forschungsergebnisse, die aus der Arbeit des Z f R hervorgehen, steht als wissenschaftliches Publikationsorgan die „Berichte des Zentrums für Regional-forschung“ grundsätzlich zur Verfügung. Die Entscheidung über eine Veröffentlichung in diesem Publikationsorgan liegt beim Vorstand.

    (2) Forschungsergebnisse können darüber hinaus in wissenschaftlichen Tagungen des Zentrums und in Einzelvorträgen publik gemacht werden.

    § 12

    In-Kraft-Treten

    Dieses Statut hat die Gründungsversammlung des Z f R in ihrer Sitzung am 17.01.2006 beschlossen. Es ist dem Senat der Universität Würzburg zur Kenntnisnahme vorzulegen.